Rechtsprechung
VGH Bayern, 26.09.2011 - 13a ZB 11.30303 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,65269) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09
Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan; …
Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2011 - 13a ZB 11.30303
Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 29.6.2010 BVerwGE 137, 226) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 ) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geprüft. - BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09
Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz; …
Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2011 - 13a ZB 11.30303
Dabei hat es entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung vorgenommen (vgl. BVerwG vom 27.4.2010 BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56). - VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394
Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan …
Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2011 - 13a ZB 11.30303
Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 29.6.2010 BVerwGE 137, 226) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 ) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geprüft. - VGH Bayern, 02.08.2011 - 13a ZB 11.30205
Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2011 - 13a ZB 11.30303
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. August 2011 in einem anderen Verfahren (Az. 13a ZB 11.30205) die Berufung im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob für einen Angehörigen der Zivilbevölkerung allein schon durch die Anwesenheit in der Südostregion Afghanistans eine erheblich individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzunehmen ist.